Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 34 Arbeitsmarktberatung
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/34#abs-1 (1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/34#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 34 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- ArbG Wiesbaden, 28.03.2017 – 12 Ca 678/16
- BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 1/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - Eingliederungszuschuss - teilweise Rückforderung nach Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen - Befreiung des Arbeitgebers von der Rückzahlungspflicht - eigenes sozialrechtliches Konzept - KündigungsschutzrechtZitiert von 6
- OVG NRW, 15.10.2025 – 33 A 1348/24.PVB
- FG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 – 10 K 10130/16
- LSG NRW, 05.06.2014 – L 9 AL 288/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 2a 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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